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Anmerkung zu § 3 FernAbsG - Widerrufsrecht, Rückgaberecht

In § 3 FernAbsG sowie dem neuen § 361a BGB ist das zentrale Widerrufsrecht fixiert, das dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen. Nach Art. 6 Abs. 1 FARL und den ersten Gesetzentwürfen war eine Frist von mindestens 7 Werktagen vorgesehen. Durch die nunmehr vorgesehene Zwei-Wochen-Frist entfällt die Notwendigkeit, Ermittlungen über die gesetzlichen Feiertage am Wohnsitz des jeweiligen Verbrauchers durchzuführen.

Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wobei eine bestimmte Widerrufsform nicht vorgesehen ist. Eine EMail ist daher ausreichend, wobei die Beweisbarkeit der Absendung beachtet werden muss.
Nach Abs. 1 des § 3 FernAbsG erlischt das Widerrufsrecht der Waren spätestens vier Monate nach Eingang beim Empfänger. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder wenn die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von zwei Wochen begonnen oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat. Wird also die Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 und 3 FernAbsG nicht erfüllt, kann eine bis zu viermonatige Widerrufsfrist eintreten. Auch bei Erfüllung der Informationspflicht beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Waren erst mit Eingang der Ware beim Empfänger zu laufen, bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der 1. Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
Bei Warenbestellungen muss der Unternehmer also mit einem Widerruf innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware rechnen. Hat er seine Informationspflicht nicht erfüllt, kann der Verbraucher noch vier Monate lang widerrufen.

Erbringt der Unternehmer Dienstleistungen, so muss er einen Widerruf binnen 4 Monaten nur befürchten, wenn die Ausführung der Dienstleistung nicht bereits vor Ende der Frist von 2 Wochen Werktagen begonnen hat und der Verbraucher diesem zugestimmt hat. Dass bei Teillieferungen schon mit der 1. Teillieferung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ist darin begründet, dass ansonsten der Beginn der Widerrufsfrist bis zum Abschluss der letzten Lieferung hinausgezögert würde. Dies wäre sicherlich bei langen Ratenlieferungen für den Unternehmer unzumutbar. In der Begründung zum Referentenentwurf wird die Auffassung vertreten, dass der Beginn der Widerrufsfrist nach Eingang der 1. Teillieferung dann nicht angemessen sei, wenn es sich um verschiedenartige Teillieferungen handele. Inwiefern dies durch die Rechtsprechung ähnlich gesehen werden wird, bleibt offen. Eine Bindung in dieser Hinsicht durch die Fernabsatzrichtlinie besteht nicht, da die Frage der sukzessiven Lieferungen offengelassen und in Eingangsanmerkung 10 FRAL die Normierung den nationalen Staaten überlassen wurde.

Die Beweislast für den Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflicht trifft den Unternehmer. Nachdem Art. 11 Abs. 3 FARL offen gelassen hatte, ob die Beweislast dem Unternehmer auferlegt wird, vertritt der Referentenentwurf die Auffassung, dass es angemessen sei, dem Unternehmer die Beweislast aufzuerlegen, da es kaum möglich sei, für den Verbraucher einen Negativbeweis zu erbringen, dass er bestimmte Informationen nicht erhalten habe. Es wird auf die vergleichbaren Regelungen des § 2 Abs. 2 HWiG und § 5 Abs. 5 Teilzeitwohnrechtegesetz verwiesen.
Auch hier gilt also für den Unternehmer die Notwendigkeit zur Dokumentation der Erfüllung der Informationspflichten und des Eingangs von Zustimmungserklärungen des Verbrauchers.

In § 3 Abs. 2 FernAbsG werden Ausnahmen vom Widerrufsrecht u.a. wie folgt vorgesehen:
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAG nimmt speziell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittene oder schnell verderbliche Ware vom Widerrufsrecht aus, was grundsätzlich gerechtfertigt ist. Zu klären bleibt, inwiefern eine Ware auf die persönlichen Bedürfnisse so zugeschnitten ist, dass es angemessen ist, sie vom Widerrufsrecht auszunehmen. Problematisch könnte dies bei Waren werden, die in verschiedenen Punkten (Farbe, Ausstattung etc.) auf Kundenwunsch geliefert wurden, bei denen aber dennoch eine Rücksendung den Unternehmer etwa im Massenversandhandel nicht über Gebühr belasten würde.
In der Begründung zum Referentenentwurf wird davon ausgegangen, dass auch online zur Verfügung gestellte Software- und Multimediaanwendungen der Beschaffenheit nach nicht für eine Rücksendung geeignet sind. In Nr. 2 wird audrücklich vom Verbraucher entsiegelte Software vom Widerrufsrecht ausgenommen.
Nach Nr. 3 sollen Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht unter das Widerrufsrecht fallen. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz bei Ratenzahlungen bestehen kann.
In Nr. 4 und Nr. 5 werden die Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie Versteigerungen (Verträge zwischen Einlieferer und Ersteigerer) vom Widerrufsrecht ausgenommen. Dies ist sicherlich gerechtfertigt, da ansonsten der Unternehmer das Spekulationsrisiko des Verbrauchers tragen würde.

Welche Folgen hat ein Widerruf des Fernabsatz-Vertrages durch den Verbraucher?
§ 3 FernAbsG geht auf Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 4 FARL zurück. In Einleitungspunkt 14 der Fernabsatzrichtlinie wird festgehalten, dass das Widerrufsrecht nur dann mehr als ein lediglich formales Recht darstellt, wenn im Fall der Ausübung des Widerrufsrecht auf den Verbraucher ausschließlich die Rücksendekosten für die Waren zukommen. Die Festlegung der Einzelheiten der Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts wurde den nationalen Mitgliedsstaaten überlassen. Das FernAbsG schreibt in § 3 vor, dass das Widerrufsrecht sich nach § 361a BGB bestimmt.

Dementsprechend ist der Verbraucher beim Widerruf verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden.
Der Vermittlungsausschuß hat am 07.06.2000 in Berlin getagt und Änderungen bei der Tragung der Rücksendekosten empfohlen. Demnach wird der Unternehmer dem Verbraucher die Rücksendekosten bei einem Warenwert bsi zu 40 Euro auferlegen können.
Er hat dem Unternehmer nur dann Schadensersatz zu leisten, wenn eine Verschlechterung, der Untergang oder die Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes eingetreten ist und diese Umstände vom Verbraucher zu vertreten waren. Der Verbraucher hat nach § 276 BGB diese Umstände nur dann zu vertreten, wenn er im Umgang mit empfangenen Gegenständen deren Verschlechterung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Nach § 276 I 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt".

Fehlt die Belehrung über das Widerrufsrecht, muß der Verbraucher nur solche Verschlechterungen ersetzen, die er dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 277 BGB) gehandelt hat. Dies bedeutet, dass beim Fehlen der Belehrung im Ergebnis eine deutlich geringere Verantwortung des Verbrauchers für den zurückzusendenden Gegenstand eintritt. Der nicht ausreichend belehrte Verbraucher muß daher Schäden nicht ersetzen, die durch einfache Fahrlässigkeit entstanden sind.

Nach § 361a Abs. 2 BGB muß allerdings für die Überlassung bzw. Benutzung der Sache eine Vergütung entrichtet werden. Hierdurch wird nicht gegen die Vorgabe der FARL verstoßen (FARL Art. 6 Abs. 2 S. 2: "Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren"), da diese Ansprüche nicht "infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts" sondern infolge der Nutzung der empfangenen Ware entstehen, ebenso wie die Schadensersatzansprüche nicht infolge des Widerrufs sondern infolge der Beschädigung der Sache entstehen.

Nach § 3 Abs. 3 FernAbsG kann bei Warenlieferungen auf Grund eines Verkaufsprospekts ein Rückgaberecht nach § 361b BGB vom Unternehmer eingeräumt werden. Der Verkaufsprospekt kann auch elektronisch übermittelt werden. Die Voraussetzungen und Folgen des Rückgaberechts entsprechen jedoch weitgehend dn Regelungen über das Widerrufsrecht.

§ 4 Absatz FernAbsG erweitert die Regelungen der §§ 2 und 3 FernAbsG auf Geschäfte, bei denen der Kaufpreis von einem Dritten finanziert wird und sich der Fernabsatzvertrag (also etwa der Kaufvertrag über eine Ware) und der Kreditvertrag als Einheit darstellen. Hier ist an den Fall gedacht, dass der Unternehmer dem Verbraucher einen Kreditnehmer empfiehlt, der den Kreditbetrag dann an den Unternehmer auszahlt, welcher wiederum dem Gegenstand an den Verbraucher liefert. Auch für diesen Fall wird sichergestellt, dass im Ergebnis der Verbraucher bei Widerruf des Fernabsatzvertrages auch von den Verpflichtungen aus dem Kreditvertrages.