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Anmerkung zu § 3 FernAbsG - Widerrufsrecht, Rückgaberecht In § 3 FernAbsG sowie dem neuen § 361a BGB ist das zentrale Widerrufsrecht fixiert, das dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen. Nach Art. 6 Abs. 1 FARL und den ersten Gesetzentwürfen war eine Frist von mindestens 7 Werktagen vorgesehen. Durch die nunmehr vorgesehene Zwei-Wochen-Frist entfällt die Notwendigkeit, Ermittlungen über die gesetzlichen Feiertage am Wohnsitz des jeweiligen Verbrauchers durchzuführen. Für
die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs,
wobei eine bestimmte Widerrufsform nicht vorgesehen ist. Eine EMail ist
daher ausreichend, wobei die Beweisbarkeit der Absendung beachtet werden
muss. Erbringt der Unternehmer Dienstleistungen, so muss er einen Widerruf binnen 4 Monaten nur befürchten, wenn die Ausführung der Dienstleistung nicht bereits vor Ende der Frist von 2 Wochen Werktagen begonnen hat und der Verbraucher diesem zugestimmt hat. Dass bei Teillieferungen schon mit der 1. Teillieferung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ist darin begründet, dass ansonsten der Beginn der Widerrufsfrist bis zum Abschluss der letzten Lieferung hinausgezögert würde. Dies wäre sicherlich bei langen Ratenlieferungen für den Unternehmer unzumutbar. In der Begründung zum Referentenentwurf wird die Auffassung vertreten, dass der Beginn der Widerrufsfrist nach Eingang der 1. Teillieferung dann nicht angemessen sei, wenn es sich um verschiedenartige Teillieferungen handele. Inwiefern dies durch die Rechtsprechung ähnlich gesehen werden wird, bleibt offen. Eine Bindung in dieser Hinsicht durch die Fernabsatzrichtlinie besteht nicht, da die Frage der sukzessiven Lieferungen offengelassen und in Eingangsanmerkung 10 FRAL die Normierung den nationalen Staaten überlassen wurde. Die
Beweislast für den Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflicht
trifft den Unternehmer. Nachdem Art. 11 Abs. 3 FARL offen gelassen hatte,
ob die Beweislast dem Unternehmer auferlegt wird, vertritt der Referentenentwurf
die Auffassung, dass es angemessen sei, dem Unternehmer die Beweislast
aufzuerlegen, da es kaum möglich sei, für den Verbraucher einen
Negativbeweis zu erbringen, dass er bestimmte Informationen nicht erhalten
habe. Es wird auf die vergleichbaren Regelungen des § 2 Abs. 2 HWiG
und § 5 Abs. 5 Teilzeitwohnrechtegesetz verwiesen. In
§ 3 Abs. 2 FernAbsG werden Ausnahmen vom Widerrufsrecht u.a. wie
folgt vorgesehen: Welche
Folgen hat ein Widerruf des Fernabsatz-Vertrages durch den Verbraucher?
Dementsprechend
ist der Verbraucher beim Widerruf verpflichtet, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Unternehmers zurückzusenden. Fehlt die Belehrung über das Widerrufsrecht, muß der Verbraucher nur solche Verschlechterungen ersetzen, die er dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 277 BGB) gehandelt hat. Dies bedeutet, dass beim Fehlen der Belehrung im Ergebnis eine deutlich geringere Verantwortung des Verbrauchers für den zurückzusendenden Gegenstand eintritt. Der nicht ausreichend belehrte Verbraucher muß daher Schäden nicht ersetzen, die durch einfache Fahrlässigkeit entstanden sind. Nach § 361a Abs. 2 BGB muß allerdings für die Überlassung bzw. Benutzung der Sache eine Vergütung entrichtet werden. Hierdurch wird nicht gegen die Vorgabe der FARL verstoßen (FARL Art. 6 Abs. 2 S. 2: "Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren"), da diese Ansprüche nicht "infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts" sondern infolge der Nutzung der empfangenen Ware entstehen, ebenso wie die Schadensersatzansprüche nicht infolge des Widerrufs sondern infolge der Beschädigung der Sache entstehen. Nach § 3 Abs. 3 FernAbsG kann bei Warenlieferungen auf Grund eines Verkaufsprospekts ein Rückgaberecht nach § 361b BGB vom Unternehmer eingeräumt werden. Der Verkaufsprospekt kann auch elektronisch übermittelt werden. Die Voraussetzungen und Folgen des Rückgaberechts entsprechen jedoch weitgehend dn Regelungen über das Widerrufsrecht. § 4 Absatz FernAbsG erweitert die Regelungen der §§ 2 und 3 FernAbsG auf Geschäfte, bei denen der Kaufpreis von einem Dritten finanziert wird und sich der Fernabsatzvertrag (also etwa der Kaufvertrag über eine Ware) und der Kreditvertrag als Einheit darstellen. Hier ist an den Fall gedacht, dass der Unternehmer dem Verbraucher einen Kreditnehmer empfiehlt, der den Kreditbetrag dann an den Unternehmer auszahlt, welcher wiederum dem Gegenstand an den Verbraucher liefert. Auch für diesen Fall wird sichergestellt, dass im Ergebnis der Verbraucher bei Widerruf des Fernabsatzvertrages auch von den Verpflichtungen aus dem Kreditvertrages. |
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